Ludens-Club e.V. Heidelberg
  Koronarsportgruppe der Medizinischen Klinik (Krehl Klinik) der Universität Heidelberg

Aktuelle Satzung vom Juli 2013

Satzung des Ludens-Club e.V., Heidelberg - Koronarsportgruppe der Med. Klinik (Krehl-Klinik) der Universität Heidelberg.


§ 1 Name, Sitz und Eintragung

Der am 9.7.1971 gegründete Verein trägt den Namen Ludens-Club e.V. - Koronarsportgruppe der Med. Klinik (Krehl-Klinik) der Universität Heidelberg. Er hat seinen Sitz in Heidelberg. Er ist in das Vereinsregister unter der Nr. VR 683 beim Amtsgericht Heidelberg eingetragen. Er ist Mitglied des Badischen Sportbundes e.V. und des Badischen Behinderten- und Rehabilitationssportverbandes e.V. Soweit diese Satzung nichts Anderes bestimmt, gilt die Satzung des Badischen Sportbundes. Der Verein wie auch seine einzelnen Mitglieder unterwerfen sich der Rechtsprechung des Badischen Sportbundes.

§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung(§§ 51 ff.), und zwar insbesondere durch die Pflege, Förderung und Verbreitung der Leibesübung, der Gymnastik, des Schwimmens und des Spiels und damit der körperlichen Ertüchtigung seiner Mitglieder sowie der Unterstützung der Patienten-orientierten Forschung auf dem Gebiet der kardiovaskulären Medizin. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Aufgaben des Vereins vollziehen sich unter Wahrung der parteipolitischen und religiösen Neutralität. Die Vorstände und die weiteren für den Verein tätigen Mitglieder üben ihr Amt grundsätzlich ehrenamtlich aus. Bei Bedarf können sie für ihr Amt im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten eine Entschädigung für den Zeitaufwand gem.§ 3 Abs. 26a (Einkommensteuergesetz) erhalten.

Darüber hinaus kann den Mitgliedern für Aufwendungen, die Ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind, Aufwandsersatz gezahlt werden. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.

§ 3 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern, passiven Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.Ehrenmitglieder genießen alle Rechte eines ordentlichen Mitgliedes, sind jedoch beitragsfrei. Ehrenmitglied kann werden, wer sich um die Förderung des Vereins und des Sports besonders hervorragende Verdienste erworben hat. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt durch den Vorstand. Aktives Mitglied kann jede natürliche Person werden, die voll oder mindestens beschränkt geschäftsfähig ist. Passives Mitglied kann jede Person werden, die bestrebt ist, den Vereinszweck zu fördern. Aktive und passive Mitglieder haben gleiche Rechte und Pflichten.

§ 4 Aufnahme

Jede Person, deren Ruf unbescholten ist, kann in den Verein aufgenommen werden. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über Annahme oder Ablehnung. Eine ablehnende Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Dieser kann eine Überprüfung in der auf die Ablehnung folgenden Mitgliederversammlung verlangen. Deren Beschluss ist endgültig. Die Entscheidung erfolgt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Eine eventuell vom Verein festgesetzte Aufnahmegebühr ist spätestens zusammen mit dem ersten Beitrag zu zahlen.

§ 5 Ende der Mitgliedschaft, Vereinsstrafe

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Die satzungsmäßigen Rechte und evtl. Funktionen erlöschen damit sofort. Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung an den Verein erfolgen. Die Beitragspflicht erlischt erst mit Ende des Geschäftsjahres. Der Verein behält sich vor, beim Austritt oder Ausschluss bestehende Beitragsrückstände innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist einzufordern. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch den 1. Vorsitzenden oder durch einen der stellvertretenden Vorsitzenden aus folgenden Gründen erfolgen:

a) Wenn ein Mitglied seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt und trotz mindestens zweimaliger Aufforderung seine Zahlungen nicht innerhalb der gesetzten Frist leistet.

b) Bei groben oder wiederholten Vergehen gegen diese Satzung oder wegen grob unsportlichen Betragens.

c) Wegen unehrenhaften Verhaltens, Unehrlichkeit oder sonstiger das Ansehen des Vereinsschädigender oder beeinträchtigender Handlungen.

Von dem Ausschluss ist das Mitglied schriftlich zu benachrichtigen. Die Mitteilung über den Ausschluss gilt als zugegangen, wenn sie an die letzte bekannte Anschrift des Mitgliedes erfolgte. Bei einem Ausschluss nach b) oder c) kann es innerhalb von vier Wochen gegen diese Entscheidung beim Vorstand Einspruch einlegen. Der Vorstand entscheidet innerhalb von sechs Wochen über den Einspruch und teilt die Entscheidung ebenfalls schriftlich mit. Diese ist endgültig. Eine Anrufung der Mitgliederversammlung ist unzulässig. Bei leichten Verstößen nach b) oder c) können anstelle des Ausschlusses disziplinarische Strafen verhängt werden. Es gelten die gleichen Verfahrensvorschriften wie für den Ausschluss. Ein Ausgeschlossener verliert jeden Anspruch an den Verein, bleibt aber für einen dem Verein zugefügten Schaden ersatzpflichtig. Sich in seinem Besitz befindliches Vereinseigentum ist dem Verein sofort zurückzugeben.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Alle Mitglieder haben gleiche Rechte und Pflichten. Als Ausnahme sind von der Beitragspflichtbefreit: Vorstands- und Ehrenmitglieder, Übungsleiter/innen und die Ärzte, Ärztinnen der Sportmedizin.Beschränkt Geschäftsfähige haben kein Stimmrecht, sie können es jedoch von einem gesetzlichen Vertreter ausüben lassen.

§ 7 Einkünfte und Aufwendungen des Vereins

Die Einkünfte des Vereins bestehen aus:

a) Mitgliedsbeiträgen und ggf. Aufnahmegebühren

b) Spenden

c) Leistungen der Sozialversicherungsträger

d) Sonstigen Einkünften

Mitgliedsbeiträge werden jährlich, eventuelle Aufnahmegebühren werden einmalig erhoben. Der Mitgliedsbeitrag wird per Lastschriftverfahren zum 1.2. des Geschäftsjahres eingezogen. Bei Eintritt während des Geschäftsjahres wird der anteilige Beitrag am 1. des übernächsten Monats nach Beginn der Mitgliedschaft eingezogen.

Eventuell fällige Aufnahmegebühren werden in Rechnung gestellt.

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge bzw. Aufnahmegebühren bestimmt die Mitgliederversammlung.

Die Aufwendungen des Vereins bestehen aus:

a) Aufwendungen im Sinne des § 2

b) Sonstigen Aufwendungen

c) Unterstützung der Patienten-orientierten Forschung auf dem Gebiet der kardiovaskulären Medizin

§ 8 Kapital

Für sämtliche Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinskapital.

§ 9 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

a) Der Vorstand ( siehe § 10)

b) Die Mitgliederversammlung (siehe § 15)

§ 10 Vorstand

Der Vorstand setzt sich aus folgenden von der Mitgliederversammlung gewählten Personen zusammen:

- 1. Vorsitzende/r

- 2. Vorsitzende/r

- 3. Vorsitzende/r (Kassenwart)

- Schriftführer

- Wanderwart

Für spezielle Aufgaben kann der Vorstand weitere beratende Personen in den Vorstand berufen.Diese sind in der Vorstandsitzung nicht stimmberechtigt.

Die Mitgliederversammlung kann bis zu je zwei dieser Ämter auf eine Person vereinigen. Außerdem können von der Mitgliederversammlung bis zu zwei Beisitzern in den Vorstand gewählt werden. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der erste und die zwei stellvertretenden Vorsitzenden, und zwar jeder mit Alleinvertretungsbefugnis.

§ 11 Vorstandswahl

Der Gesamtvorstand, die Kassenprüfer und etwaige Ausschüsse werden durch die Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre.

Die Wahl der/s 1. Vorsitzenden, der/s 3. Vorsitzenden sowie die des Schriftführers erfolgt in geraden Kalenderjahren. Die Wahl der/s 2. Vorsitzenden und des Wanderwarts erfolgt in den ungeraden Kalenderjahren. In der Übergangsphase wird somit die/der 2. Vorsitzende/r und der Wanderwart für nur ein Jahr gewählt. Danach beträgt die Amtszeit zwei Jahre. 

Ein Vorstandsmitglied scheidet jedoch erst dann aus dem Amt aus, wenn der entsprechende Nachfolger gewählt ist (Ausnahme bei Amtsniederlegung). Seine Amtsdauer verlängert sich hierdurch jedoch um höchstens sechs Monate. Wiederwahl ist zulässig. Für ein während der Amtszeit ausscheidendes Vorstandsmitglied ist der verbleibende Vorstand berechtigt, einen Nachfolger zu wählen. Anderenfalls hat eine Neuwahl in der darauf folgenden Mitgliederversammlung zu erfolgen. Eine Amtsenthebung ist durch 2/3-Mehrheitsbeschluss aller übrigen Vorstandsmitglieder zulässig.

§ 12 Befugnisse des Vorstandes

Der erste Vorsitzende oder einer der zwei stellv. Vorsitzenden vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Dem ersten Vorsitzenden obliegt die Geschäftsführung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er beruft die Versammlungen des Vorstandes ein und leitet sie. Er beruft den Vorstand so oft ein, wie die Lage der Geschäfte es erfordert oder mindestens die Hälfte des Vorstandes dies beantragt. Die Einladung zu den Vorstandssitzungen soll schriftlich erfolgen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Die Bezeichnung der Gegenstände der Beratung bei der Einberufung der Sitzungen ist zur Gültigkeit der Beschlüsse nicht erforderlich. Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Dem Schriftwart obliegt die Anfertigung der zur Erledigung der Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung erforderlichen Schriftstücke. Er hat über jede Sitzung des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ein Protokoll aufzunehmen, insbesondere die Beschlüsse aufzusetzen. Die Protokolle sind vom Schriftführer und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen. Der Kassenwart verwaltet die Kasse und Bankkonten des Vereins einschließlich Eröffnung und Auflösung von Konten sowie Telefon- und Internet-Banking, ist mit Bankvollmacht ausgestattet und führt über alle Geschäftsvorgänge ordnungsgemäß Buch.

§ 13 Kassenprüfer

Von der Mitgliederversammlung werden aus den Reihen der Mitglieder zwei Kassenprüfer gewählt. Sie sind Beauftragte der Mitgliederversammlung und mindestens einer hat der Mitgliederversammlung zu berichten. Ebenfalls mindestens einer prüft im Zeitraum von höchstens vier Wochen vor bis zu mindestens einen Tag vor der Mitgliederversammlung die Bestände und Buchführung des Kassenwarts. Beanstandungen der Kassenprüfer können sich nur auf die Richtigkeit der Belege und Buchungen erstrecken, nicht auf die Zweckmäßigkeit der Notwendigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben.

§ 14 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr beginnt mit dem 01. Januar und endet zum 31. Dezember jedes Kalenderjahres.

§ 15 Mitgliederversammlung

Der Vorstand hat die Aufgabe in der ersten Hälfte des Geschäftsjahres eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

Diese muss den Mitgliedern 3 Wochen vorher schriftlich oder auf elektronischem Weg unter Angabe der Tagesordnung bekannt gegeben werden.

Bei Satzungsänderungen müssen die Paragraphen genannt werden, die zur Änderung anstehen. Falls eine gesamte Neufassung der Satzung beabsichtigt ist, lautet der Tagesordnungspunkt: Neufassung der Satzung. Die Tagesordnung bedarf der Genehmigung seitens der Versammlung. Den Vorsitz der Versammlung führt der erste Vorsitzende; ist er verhindert, obliegt diese Aufgabe einem anderen Vorstandsmitglied. Jedes Mitglied ist stimmberechtigt (Ausnahme: siehe § 6). Beider Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit, bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden. Zur Satzungsänderung ist eine 2/3- Mehrheit erforderlich. Abstimmungen und Wahlen erfolgen mündlich, auf Verlangen eines Mitgliedes jedoch schriftlich. Anträge zur bestehenden Tagesordnung der Mitgliederversammlung sind schriftlich zu stellen und müssen eine Woche vor der Versammlung in Händen des Vorstandes sein. Regelmäßige Gegenstände der Beratung bzw. Beschlussfassung sind:

a) Jahresberichte

b) Rechnungsbericht und Bericht der Kassenprüfer

c) Entlastung des Vorstandes und der Ausschüsse

d) Neuwahlen des Vorstandes, der Kassenprüfer und Ausschüsse

e) Anträge

f) Sonstiges

Zur Wahl können die Mitglieder vorgeschlagen werden, die in der betreffenden Versammlung anwesend sind oder deren Einverständnis mit der ihnen zugedachten Wahl vorliegt. Die in einer Versammlung gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen. Bei der Entlastung des Vorstandes übernimmt eines der ältesten Mitglieder den Vorsitz der Versammlung. Er führt auch die Wahl des ersten Vorsitzenden durch. Nachdem der erste Vorsitzende gewählt ist, übernimmt dieser den Vorsitz und die Durchführung von weiteren Wahlen. In dringenden Fällen kann der Vorstand selbst oder auf Verlangen von mindestens einem Zehntel aller Mitglieder eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Für diese Versammlung genügt es, wenn die Mitglieder zwei Wochen vor dem Termin schriftlich eingeladen werden. Ansonsten gelten die Einberufungsbestimmungen für die ordentliche Mitgliederversammlung.

§ 16 Haftung

Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern nicht für die bei sportlichen Veranstaltungen etwa eintretenden Unfälle oder Diebstähle auf den Sportplätzen, Umkleideräumen usw. Unfall- und Haftpflichtschäden sind im Rahmen eines Versicherungsvertrages des Badischen Sportbundes gedeckt.

§ 17 Auflösung

Der Verein wird mit einer ¾ Mehrheit der abgegebenen Stimmen in einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung aufgelöst. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins der Stadt Heidelberg zur weiteren Verwendung im gemeinnützigen Sinne und Interesse des Sports zu, sofern das zuständige Finanzamt hierzu seine Bewilligung erteilt und der gemeinnützige Charakter des Vereins anerkannt ist.

§ 18 Schlussbestimmung

Satzung vom 9. Juli 1971,

geändert am 25.11.1988, 05.12.1997, 05.12.2003, 09.12.2005,14.12.2007, 12.12.2008, 10.12.2010, 25.11.2011, 07.12.2012 und in der vorliegenden Form am 12. Juli 2013 beschlossen.

1. Vorsitzender gez. Rothfuss

2. Vorsitzende gez. Friedmann-Bette

3. Vorsitzender (Kassenwart)  gez. Schubert

Wanderwart gez. Rittmüller

Schriftführer gez. Steck


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